Leistungen der AHV an Hörgeräte - Leistungen der IV an Hörgeräte
Posted by Simon Jungen on
AHV
Auf einen Blick
Wohnen Sie in der Schweiz und haben ein ärztlich festgestelltes Hörproblem, haben Sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV an die Anschaffung eines Hörgerätes frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und spätestens bei Erreichen des Rentenalters. Sie können diesen Anspruch höchstens alle fünf Jahre geltend machen. Voraussetzung ist, dass durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.
Der externe Teil von implantierbaren und knochenverankerten Geräten (Cochlea Implantate, BAHA, Soundbridge) ist einem Hörgerät prinzipiell gleichgestellt. Ist ein solches Gerät anstelle eines Hörgerätes medizinisch indiziert und notwendig, so kann sich die AHV für den externen Teil an den Kosten beteiligen.
Sind Sie Bezügerin oder Bezüger einer Altersrente und haben bereits Beiträge der Invalidenversicherung an ein Hörgerät erhalten, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV.
Ihre Partnerin und Anlaufstelle ist die IV-Stelle. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu Beiträgen an Hörgeräte an die kantonale Durchführungsstelle der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hilft Ihnen weiter. Die Adresse Ihrer IV-Stelle finden Sie im Internet unter www.ahv-iv.ch.
Bei einer erstmaligen Hörgeräteversorgung müssen Sie sich von einem Spezialarzt untersuchen lassen. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt zuhanden der IV-Stelle eine Expertise. Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben. Auf dieser Grundlage entscheidet die IV-Stelle, ob Sie Anspruch auf einen finanziellen Beitrag haben. Erkundigen Sie sich bei der IV-Stelle, zu welchen Spezialärzten Sie gehen können. Es muss ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt) sein, der von der IV als Expertenarzt anerkannt ist. Ohne Expertise eines anerkannten Facharztes bezahlt die AHV keine Beiträge an Hörgeräte. Im Falle von Wiederversorgungen im gleichen Umfang ist eine Expertise nicht mehr obligatorisch. Sie wird aber empfohlen und die Kosten der Expertise werden von der AHV finanziert.
Wenn Sie schon pensioniert sind und/oder eine Rente der AHV erhalten, bezahlt Ihnen die AHV den finanziellen Beitrag an Ihr Hörgerät. Trotzdem ist die IV-Stelle Ihre Anlaufstelle für Fragen zum Thema Hörgeräte.
Pauschalbetrag
Welcher Betrag wird mir an ein Hörgerät ausgerichtet?
Sie erhalten einen festen Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt 630 Franken für ein Hörgerät und 1 237.50 Franken für zwei Hörgeräte. Sie wurde so berechnet, dass sie 75 % der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Qualitätsprodukt sowie für fachmännische Anpassung und den Unterhalt deckt. Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob Ihr Gerät mehr oder weniger kostet. Wenn Sie sich also für ein kostengünstiges Gerät entscheiden, können Sie die Differenz behalten. Wenn Sie sich hingegen für ein teureres Gerät entscheiden, müssen Sie den Mehrbetrag selber aufbringen.
Sie können den Pauschalbetrag nur alle fünf Jahre beanspruchen, ausser ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.
Bei knochenverankerten und implantierten Hörhilfen kann die AHV für den externen Teil (Sprachprozessor, Audioprozessor) 75 % der Kosten des jeweiligen Modells übernehmen.
Freie Wahl des Hörgeräteanbieters
Bei welchem Anbieter kann ich Hörgeräte beziehen?
Sie können die Hörgeräte bei allen qualifizierten Anbietern beziehen (z. B. Akustiker, Apothekerin, Drogist). Freie Wahl des Hörgerätes
Welche Hörgeräte sind zugelassen?
Sie können das Hörgerät frei auswählen und es in der Schweiz oder im Ausland kaufen, sofern es gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Sie können die Liste im Internet unter www.ahv-iv.ch oder bei den IV-Stellen beziehen.
Antragstellung
Wo reiche ich die Anmeldung für eine Hörgeräteversorgung ein?
Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen, um von der AHV ein Hörgerät zu erhalten. Reichen Sie das Formular 009.001 - Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Stellen oder im Internet unter www.ahv-iv.ch.
Abklärung und Ausrichtung der Pauschale
Wer prüft den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?
Die zuständige kantonale IV-Stelle prüft, gestützt auf die Diagnose des HNO-Facharztes, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Pauschalbetrag für eine Hörgeräteversorgung erfüllt sind. Die IV-Stelle erlässt anschliessend im sogenannten formlosen Verfahren eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, dafür zuständig.
Wie erhalte ich den Pauschalbetrag?
Reichen Sie das Rechnungsformular, welches Sie von der IV erhalten haben, ausgefüllt bei dieser ein. Legen Sie dem Formular die Kopie der Rechnung des Hörgeräteverkäufers bei.
Beiträge der IV
Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf einen Beitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes, wenn Sie eine Hörschwäche haben und durch dieses Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann. Der Beitrag wird Ihnen direkt ausbezahlt und zwar in Form eines Pauschalbetrags, welcher die Kosten für ein Gerät in einfacher und zweckmässiger Ausführung deckt. Für Minderjährige ist eine Sonderregelung vorgesehen.
Ein von der IV anerkannter Facharzt oder eine von ihr anerkannte Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt bzw. HNO-Fachärztin) muss den Hörverlust feststellen und die Diagnose stellen. Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird entweder ein Pauschalbetrag für eine einseitige (monaurale) oder für eine beidseitige (binaurale) Versorgung ausgerichtet.
Pauschalbetrag
Welcher Betrag wird mir an ein Hörgerät ausgerichtet?
Ausgerichtet wird der feste Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt:
• 840 Franken für eine monaurale Versorgung
• 1 650 Franken für eine binaurale Versorgung
Die Pauschalen sind so berechnet, dass sie die Marktpreise für eine Qualitätsversorgung sowie Anpassungs- und Serviceleistungen durch Fachpersonen abdecken.
Übersteigt der Preis für das Hörgerät den Pauschalbetrag, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Kostet das Hörgerät hingegen weniger als der
Pauschalbetrag, können Sie den Restbetrag behalten.
Der Pauschalbetrag kann nur alle sechs Jahre beansprucht werden, es sei
denn, ein anerkannter HNO-Facharzt oder eine anerkannte HNO-Fachärztin
stellt eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit fest, die einen früheren
Ersatz des Hörgerätes rechtfertigt.
Freie Wahl des Hörgeräteanbieters
Bei welchem Anbieter kann ich das Hörgerät beziehen?
Sie können die Hörgeräte bei allen qualifizierten Anbietern beziehen (z. B. Akustiker und Akustikerinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Drogisten und Drogistinnen). - Auch Migelino ist ein qualifizierter Anbieter.
Gehen Sie zu mehreren Anbietern von Hörgeräten, lassen Sie sich die Geräte vorführen und vergleichen Sie die Preise mit jenen der Konkurrenz. Fragen Sie nach Angeboten, deren Preis mit den Pauschalbeträgen der IV abgedeckt ist.
Freie Wahl des Hörgerätes
Welches Hörgerät ist zugelassen?
Sie können das Hörgerät frei auswählen, und es in der Schweiz oder im Ausland kaufen, sofern es gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Sie können die Liste unter www.ahv-iv.ch oder bei den IV-Stellen beziehen.
Antragstellung
Wo reiche ich die Anmeldung für ein Hörgerät ein?
Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und dieses bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons einreichen, um von der IV ein Hörgerät zu erhalten. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen IV-Stellen, Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder unter www.ahv-iv.ch.
Abklärung und Ausrichtung des Pauschalbetrags
Wer prüft den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?
Die zuständige kantonale IV-Stelle prüft, gestützt auf die Diagnose des HNO-Facharztes oder der HNO-Fachärztin, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Pauschalbetrag für die Anschaffung eines Hörgerätes erfüllt sind. Die IV-Stelle bestätigt den Anspruch schriftlich.
Wie erhalte ich den Pauschalbetrag?
Senden Sie das Rechnungsformular, welches Sie von der IV-Stelle erhalten haben, ausgefüllt zurück, um den Pauschalbetrag einzufordern. Legen Sie dem Formular die Kopie der Rechnung des Hörgeräteverkäufers bei. Diese muss alle Informationen enthalten, die auf der Rückseite des Rechnungsformulars aufgeführt sind.
Gibt es eine Sonderregelung für Härtefälle?
In sehr spezifischen Ausnahmefällen kann die Vergütung höher als der Pauschalbetrag sein.
Gibt es eine Sonderregelung für Minderjährige?
Es werden die effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung übernommen, jedoch nur bis zu folgenden Höchstbeträgen:
• 2 830 Franken für eine monaurale Versorgung
• 4 170 Franken für eine binaurale Versorgung
Die Höchstbeträge sind so berechnet, dass sie die Marktpreise für eine Qualitätsversorgung sowie Anpassungs- und Serviceleistungen durch Fachpersonen abdecken.
Der Höchstbetrag kann nur alle sechs Jahre beansprucht werden, es sei denn, ein anerkannter HNO-Facharzt oder eine anerkannte HNO-Fachärztin stellt eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit fest, die einen früheren Ersatz des Hörgerätes rechtfertigt.
Die IV richtet die Kostenvergütung direkt den zugelassenen Pädakustikern und Pädakustikerinnen aus.
Wer übernimmt die Kosten für ein besonderes Hörtraining?
Benötigen Sie im Zusammenhang mit dem Hörgerät ein besonderes Hörtraining, übernimmt die IV unter gewissen Bedingungen die Kosten. Zum Vorgehen in solchen Fällen erteilt die IV-Stelle Auskunft.
Wie hoch ist der jährliche Kostenbeitrag an Batterien und Reparaturen?
Die IV übernimmt einen jährlichen Pauschalbetrag für Batteriekosten. Die Pauschale für Erwachsene beträgt 40 Franken bei einseitiger Versorgung und 80 Franken bei beidseitiger Versorgung. Für Minderjährige beträgt die Pauschale 60 bzw. 120 Franken. Für Reparaturen durch den Hersteller wird ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes (das erste Jahr ist über die Herstellergarantie gedeckt) und gegen Vorlage einer Kopie der Reparaturrechnung eine Pauschale ausgerichtet.